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Schuldnerberatung des Landkreises informiert über neue Freigrenzen

Wenn eine Kontopfändung bei einer Bank eingeht, sind sämtliche Konten des Kunden bei dieser Bank betroffen, also nicht nur das Girokonto. Das bedeutet, dass die Bank Guthaben nicht mehr an den Kontoinhaber auszahlen darf, sondern es an den pfändenden Gläubiger überweisen muss, solange bis diese Schuld bezahlt ist. Davon betroffen sind beispielsweise auch Sozialleistungen.

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Die einzige Möglichkeit, bei einer Kontopfändung Geldbeträge zu schützen, bietet das so genannte Pfändungsschutzkonto („P-Konto“), mit dem dann auch Überweisungen des Sozialamtes geschützt sind. Der Weg zu einem solchen „P-Konto“ ist recht einfach, schreibt dazu die Schuldnerberatung im Landratsamt in ihrer Pressemitteilung. Die Bank muss auf Antrag des Kunden nämlich innerhalb von vier Arbeitstagen ein bestehendes Girokonto in ein „P-Konto“ umwandeln und zwar auch dann, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Grundsätzlich gilt, dass jeder Kontoinhaber nur ein „P-Konto“ führen darf; „P-Konten“ können auch nicht als gemeinschaftliche Konten geführt werden. Wird ein reguläres Konto innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer Pfändung in ein „P-Konto“ umgewandelt, dann gilt der Schutz rückwirkend ab Eingang der Pfändung.

Auf einem solchen Pfändungsschutzkonto ist seit dem 1. Juli 2019 ein monatlicher Geldeingang von 1.178,59 € (bisher: 1.133,80 €) geschützt. Wer Unterhalt leistet und/oder Sozialleistungen für weitere Personen entgegennimmt, die im selben Haushalt leben, hat Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag, schreibt dazu das Landratsamt. Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise können von der Schuldnerberatung, dem Sozialleistungsträger oder dem Arbeitgeber  eine für die Erhöhung erforderliche Bescheinigung ausgestellt werden. Auch ein überzogenes Girokonto kann übrigens in ein „P-Konto“ umgewandelt werden. Es schützt dann ausschließlich Sozialleistungen, nicht aber Lohnzahlungen o.ä. In diesen Fällen verlangen die Banken oftmals eine Vereinbarung zur Rückführung der Überziehung, bevor sie das „P-Konto“ einrichten.

Weitere Informationen erhalten Sie von der Schuldnerberatung im Landratsamt Ravensburg (Tel.: 0751/85-3181, 85-3182 oder 85-3179; E-Mail: schuldnerberatung@rv.de; Homepage: http://www.rv.de), am Standort Wangen auch unter  07522/996-3681 oder 0751/85-3179)

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