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Kein Schmerzensgeld nach Corona-Impfung – Landgericht weist Klage ab

Archivbild: F.Enderle

Vor dem Landgericht Ravensburg wurde heute die Klage eines Mannes verhandelt, der Schmerzensgeld nach einer Corona-Impfung verlangte. Der damals 87 Jahre alte Vater des Klägers ließ sich vom Beklagten, einem Allgemeinarzt, im Juni und Juli 2021 gegen Corona impfen und dann nochmals im Januar 2022 („Booster“-Impfung). Er verstarb im September 2022. Der Kläger machte als Erbe seines Vaters geltend, vor den Impfungen sei keine oder allenfalls eine unzureichende Aufklärung erfolgt, die von seinem Vater erklärte Einwilligung sei daher unwirksam; je Impfung stellte sich der Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500,00 € vor.

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Die für Arzthaftungssachen zuständige 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg unter Vorsitz von Matthias Schneider hat heute die Klage abgewiesen. Ein (auf den Kläger durch Erbfolge übergegangener) Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe auf keinen Fall; auf Inhalt und Umfang der vor den Impfungen jeweils erteilten Aufklärung komme es hierbei gar nicht an. Nicht jeder Vorgang, der sich als rechtswidrige Körperverletzung darstelle, begründe bereits einen Schmerzensgeldanspruch. Für die Schmerzensgeldbemessung seien sämtliche Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Daher könne eine Verletzung auch derart geringfügig sein, dass ein sog. immaterieller Schaden, d.h. ein nicht in Geld zu bemessender Schaden, für den ein Ausgleich in Geld angemessen erscheint, gar nicht anzunehmen ist. Ein solcher Fall liege hier vor:

Der Kläger habe nichts zu irgendwelchen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seines Vaters als Folge der Impfungen vorgebracht, nicht einmal zu Schwellungen und Spannungen im Bereich der Einstichstelle in den Tagen nach der jeweiligen Impfung. Allein für den Stich mit der Nadel und das Einbringen des Impfstoffes aber sei, selbst wenn eine wirksame Einwilligung nicht vorgelegen haben sollte, eine Entschädigung in Geld nicht geboten. Denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

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