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Teststrategie und Absonderung in Ravensburger Kitas

Symbolbild: F.Enderle

Teststrategie: Seit dem 10. Januar gilt in Baden-Württemberg eine Testpflicht für Kinder ab dem Alter von einem Jahr, die eine Kindertageseinrichtung oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat „Corona-Verordnung Kita“ dazu überarbeitet.

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Für das Personal ist eine tägliche Testpflicht vor Arbeitsbeginn in den Kitas vorgeschrieben. Für Kinder ab einem Jahr sind entweder drei Antigen-Schnelltests oder zwei PCR-Tests pro Woche verpflichtend durchzuführen. Von der Testpflicht ausgenommen sind nun nicht mehr alle immunisierten Personen, sondern nur noch vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Der jeweilige Kita-Träger entscheidet, ob das Testangebot in den Einrichtungen stattfindet oder die Eltern zu Hause testen und dies durch eine Eigenbescheinigung belegen.

Die Erziehungsberechtigten haben nach der Corona-Verordnung Kita kein Wahlrecht, ob sie die Testung im häuslichen Bereich durchführen oder an der Testung in der Kita teilnehmen wollen. Der erforderliche Testnachweis kann durch eine Eigenbescheinigung nur erbracht werden, sofern nach Entscheidung des Trägers der Kita die Testung nicht in der Organisationshoheit der Einrichtung durchgeführt wird. An Stelle der Testung in der Einrichtung bleibt aber die Möglichkeit erhalten, den von einer offiziellen Teststelle ausgestellten Testnachweis vorzulegen.

Die Kitas stellen den Erziehungsberechtigten die zur Durchführung der Selbsttestung erforderliche Anzahl an Selbsttests daher nur noch dann zur Verfügung, wenn nach der Entscheidung des Trägers keine Testung in der Einrichtung angeboten wird. Eine Mischform wird es nach dem Willen des Kultusministeriums ausdrücklich nicht mehr geben. Eltern erhalten über den Träger ihrer Einrichtung Auskunft, welche Testform angeboten wird.

Nachdem es lange keine Möglichkeit gab, neben den Schulen auch die Kitas auf PCR-Pooltests umzustellen, gibt es mittlerweile das Angebot des Labors, eine Umstellung ab Mitte Februar vorzunehmen. Die Stadt ist nun in Gesprächen mit den Trägern, die für die Festlegung der Testform zuständig sind. Diese Testform bietet eine große Sicherheit für Kinder und Beschäftigte und die Eltern bekommen ein zuverlässiges Testergebnis ihres Kindes. Aufgrund der derzeit hohen Auslastung der Labore, muss jedoch die Abwägung zwischen schnellem oder zuverlässigem Ergebnis erfolgen. Alternativ dazu können Eltern aber auch dreimal wöchentlich in der Kita eine Negativbescheinigung einer offiziellen Teststelle vorlegen. Ohne die vorgeschriebenen Testungen hat das Kind keinen Zutritt in die Einrichtung.

Absonderung
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat zudem die Corona-Verordnung Absonderung überarbeitet. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der eine Infektion aufgetreten ist, abweichend von den sonst geltenden Absonderungsvorschriften für enge Kontaktpersonen, eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Betreuungstagen (d.h. Wochenende zählt nicht mit). Die Testpflicht gilt nicht für Kinder, soweit diese quarantänebefreite Personen nach § 1 Nr. 9 der Verordnung sind. Da es sich um eine Testpflicht bei Infektionsgeschehen handelt, ist eine Testung im häuslichen Bereich durch die Eltern nicht ausreichend. Die Eltern müssen an fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen Nachweise von öffentlichen Teststellen vorlegen oder die Kita entscheidet sich gemeinsam mit ihrem Träger eine Testung vor Ort in der Kita zu ermöglichen.

 

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