Arbeitgeber mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus 2025 muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März 2026 eingegangen sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.
Kostenlose Software
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit der kostenfreien Software IW-Elan berechnen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird regelmäßig angepasst. Für das kommende Jahr wurden die Staffelbeträge erhöht. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt, zum Beispiel zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770-333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk Konstanz-Ravensburg beantwortet. Weitere Hinweise sind auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen zu finden.
Der Arbeitgeber-Service steht den Betrieben gerne für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung. Er ist unter der kostenlosen Nummer 0800 4 555520 erreichbar.


