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Ravensburg ändert Vergnügungssteuersatzung

Pressemitteilungen der Stadt Ravensburg Bild: F.Enderle

Zum 1. Januar 2026 wird eine neue Vergnügungssteuersatzung in Kraft treten. Dieser Beschluss des Gemeinderats bedeutet eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Regelungen und soll die Einnahmen der Stadt sichern und eine fairere Besteuerung verschiedener Vergnügungen ermöglichen.

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Die zentrale Neuerung der Vergnügungssteuer besteht darin, dass die bisherige Berechnungsgrundlage aufgegeben wird. Stattdessen bemisst sich die Steuer künftig direkt am Spieleinsatz an den Gewinnspielgeräten, wodurch sie proportional zum tatsächlichen Umsatz der Geräte erhoben wird. Neu ist ebenfalls, dass die Vergnügungssteuer für die Gastronomie komplett entfällt. In der bisherigen Praxis hat sich die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen in Gaststätten nicht bewährt. Es waren kleinteilige Betrachtungen nötig, die ein sinnvolles Maß regelmäßig überschritten haben. Da diese Besteuerung zudem inzwischen als überholt gilt, wird sie in der neuen Satzung nicht mehr berücksichtigt.

Die neuen Regelungen bringen spezifische Steuersätze für unterschiedliche Vergnügungsarten mit sich. So wird der Steuersatz für Gewinnspielgeräte auf neun Prozent des Spieleinsatzes festgesetzt, während Diskotheken künftig einen festen Betrag von 200 Euro pro Monat zahlen. Dies soll die Steuererhebung einfacher und transparenter gestalten.

Von der Vergnügungssteuer sind einige Geräte und Angebote ausgenommen. Dazu zählen Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die speziell für Kleinkinder bestimmt sind, wie mechanische Schaukeltiere, Geräte, die auf Jahrmärkten und Volksfesten bereitgestellt werden, Musikautomaten und Sportgeräte wie Billardtische, Tischfußball und Dartgeräte, Personalcomputer, die Internetzugang bieten.

Diese Befreiungen zielen darauf ab, kleinere und weniger gewinnorientierte Angebote nicht unnötig zu belasten und die Förderung von Freizeitaktivitäten für Kinder und Familien zu unterstützen.

Ein weiterer Aspekt ist die detailliertere Besteuerung von sexuellen Dienstleistungen. Künftig werden nicht nur Prostitutionsangebote besteuert, sondern auch andere Formen sexueller Vergnügungen, wie erotische Massagen oder Live-Auftritte in Bars und Clubs. Die Definition von „öffentlich“ wurde ebenfalls angepasst, sodass Orte, die nur teilweise zugänglich sind, auch in die Besteuerung einfließen.