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Ravensburg

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis – Fristverlängerung

Musterführerschein. Bild: Bundesdruckerei/Bundesministerium des Innern.

Wer nach dem 18. Oktober 2019 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet hat, ist nun für zwölf Monate berechtigt mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Fahrzeuge zu führen. Die Verlängerung der gesetzlichen Frist von sechs auf 12 Monate endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021.

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Die Befristung von ausländischen Fahrerlaubnissen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ist von dieser Sonderregelung unberührt. Für Fahrerlaubnisinhaber dieser Klassen gilt wie bisher: Laufen die ausländischen Fahrerlaubnisse ab, ist der Betroffene nicht mehr berechtigt, Fahrzeuge dieser Klassen zu führen. Nicht betroffen von den Regelungen sind Inhaber von Fahrerlaubnissen aus EU- oder EWR-Staaten. Diese sind grundsätzlich unbefristet berechtigt, auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug zu führen. Ausgenommen sind lediglich einzelne befristete Fahrerlaubnisklassen.

Fahrschulen und Technische Prüfstellen mussten gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in den letzten Wochen geschlossen bleiben. Daher konnte weder eine Fahrausbildung absolviert noch theoretische oder praktische Prüfungen abgelegt werden. Als Konsequenz wurden die Regelungen zur Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis angepasst.

Das Ministerium für Verkehr Baden Württemberg empfiehlt betroffenen Personen bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr eine Kopie der dafür erlassenen Allgemeinverfügung mitzuführen. Diese Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landratsamts Ravensburg unter www.rv.de  Bürgerbüro – Fahrerlaubnis  FAQ Fahrerlaubnis heruntergeladen werden.

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