2022 wurde die Fortschreibung des Lärmaktionsplans (Stufe 3) vom Gemeinderat der Stadt Ravensburg beschlossen. Dieser Plan zeigt auf, wo im Stadtgebiet Anwohner an Straßen besonders hoch durch Verkehrslärm belastet und dadurch gesundheitlich gefährdet sind. Er weist aber auch den Weg zur Minderung von Lärm auf.
Der Plan stellt als mögliche Maßnahme zur Minimierung von Lärm, die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf den betroffenen Straßen vor. Die Stadt setzt damit Recht der Europäischen Union um, wozu sie verpflichtet ist. Die Stadt hat dabei wenig Gestaltungsspielraum.
Der Gemeinderat hat nun mehrheitlich über die konkrete Umsetzung der Maßnahmen entschieden. Beschlossen wurde im Konkreten eine Ausweitung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nachts auf nunmehr ganztags. Erste Maßnahmen wurden mit der Stufe 1 der Lärmaktionsplanung schon vor Jahren umgesetzt.
In folgenden Straßen wird ab Anfang November eine ganztägige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingeführt: Georgstraße, Karlstraße sowie Zwergerstraße, nördliche Olgastraße, Ziegelstraße und Seestraße, Jahnstraße (Verlängerung Richtung Norden bis Meersburger Straße, Richtung Süden bis B 30), Weißenauer Straße und Hindenburgstraße.
Zudem werden ebenfalls ab Anfang November auf folgenden Strecken eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ausschließlich nachts eingeführt: B 33 Ortsdurchfahrt Bavendorf und B 33 Ortsdurchfahrt Dürnast.
Im Jahr 2027 kommt auch in der Wangener Straße und in der Gartenstraße ganztägig Tempo 30. Insbesondere in diesen Straßen haben die Geschwindigkeitsanpassungen spürbare Auswirkungen auf die Fahrpläne des Busverkehrs. Im Jahr 2027 wird der Betrieb der Buslinien neu ausgeschrieben. Bei dieser Gelegenheit werden die Fahrpläne grundsätzlich ohnehin neugestaltet. Dabei können die Auswirkungen der Maßnahmen des Lärmaktionsplans mit einbezogen werden.
Weitere beschlossene Maßnahmen zur Reduzierung von Straßenlärm sind einerseits die Förderung des ÖPNV, des Rad- und Fußgängerverkehrs, die Bezuschussung für den Einbau von Lärmschutzfenstern, Lärmschutzwände und der dämmende „Flüsterasphalt“. Andererseits gehört auch die Anpassung der Ampelschaltung für eine „Grüne Welle“ bei Tempo 30 in einigen Teilen des Stadtgebiets zu den Vorhaben.
Grundsätzlich sind die Kommunen im Land dazu verpflichtet, ihre Lärmaktionspläne spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und dabei kurz-, mittel- oder langfristige Ziele zu definieren. Die rechtlichen Grundlagen dazu haben die Europäische Union und der Bund festgelegt.


