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Ravensburg

Ravensburg erhöht die Zweitwohnungssteuer

Ab 2026 erhöht die Stadt Ravensburg ihre Zweitwohnungssteuer. Das hat der Gemeinderat in seiner Sitzung Ende November beschlossen. Durch die Erhöhung soll mehr Geld in die Stadtkasse fließen. Zudem hofft man auf freiwerdenden Wohnraum, wenn aufgrund der Steuererhöhung selten genutzte Zweitwohnungen aufgegeben werden.

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Seit 2011 gibt es in Ravensburg eine Zweitwohnungssteuer. Der bisherige Steuersatz lag mit zehn Prozent der Nettokaltmiete weit niedriger als in anderen Städten in der Region. Als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung soll er 2026 auf 25 Prozent steigen, 2028 dann auf 30 Prozent und ab 2030 auf 35 Prozent.

Die Stadt hofft außerdem, dass die Steuererhöhung mehr Bewohner dazu bewegt, ihren Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz zu machen. Schließlich hängt es von der Zahl der Menschen ab, die hier ihre Hauptwohnung haben, wieviel Geld vom Land Baden-Württemberg in den städtischen Haushalt als Landeszuweisung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs fließt.

Die Stadt investiert in unterschiedliche Angebote wie Schulen, Kinderbetreuung, Straßen, Infrastruktur, Kultur und Sport. Davon profitieren auch Bewohner mit Zweitwohnsitz in Ravensburg. Durch die Steuer sollen sie einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.

Grundsätzlich müssen Bürger eine Zweitwohnung melden, wenn sie diese Wohnung für mindestens sechs Monate im Jahr nutzen. 2021 brachte die Zweitwohnungssteuer rund 81.000 Euro an Einnahmen ein, 2022 lagen sei bei ca. 85.000 Euro und 2023 bei ca. 84.000 Euro. Mit der Erhöhung ab 2026 geht die Stadt von jährlichen Einnahmen in Höhe von 200.000 Euro aus.

Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind Studierende oder Auszubildende, die an ihrem Studien- bzw. Ausbildungsort den Hauptwohnsitz anmelden und ihren Nebenwohnsitz bei den Eltern in Ravensburg behalten. Studenten, die in Ravensburg studieren und hier ihren Nebenwohnsitz anmelden, müssen Zweitwohnungssteuer bezahlen. Sie sollen dazu motiviert werden, in Ravensburg ihren Hauptwohnsitz anzumelden. Wohnungen in Pflege- oder Behinderteneinrichtungen sowie Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken genutzt werden, sind ebenfalls steuerbefreit.