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Landkreis RV

Umgang zwischen Kindern und getrenntlebenden Eltern weiter möglich

Informationen aus dem Landratsamt. Archivbild: F.Enderle

Auch durch die aktuelle Corona-Epidemie und die mit ihr einhergehenden Restriktionen gilt das Umgangsrecht zwischen Kindern und ihren getrennt lebenden Eltern weiter. Im Einzelfall sind aber gesundheitspolitische Einschränkungen möglich.

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So scheidet ein Umgang natürlich aus, wenn der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind selbst unter angeordneter häuslicher Quarantäne steht. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder stand, sofern seit dem Kontakt mit der infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind. Ausgesetzt wird das Besuchsrecht auch, wenn der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert-Koch-Institut zum Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war. Dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird.

Zeigen Elternteile oder Kind Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur und begeben sich freiwillig in Quarantäne, sollten sie die Besuchsmöglichkeiten am besten einvernehmlich regeln, plädiert das Kreisjugendamt in seiner Pressemitteilung für eine der Situation und den Bedürfnissen des Kindes angemessene Lösung. In allen Fällen gilt, dass die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygiene- und Sicherheitshinweise zu beachten sind. In allen anderen Fällen, in denen ein persönlicher Kontakt aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht anders möglich ist, rät Konrad Gutemann, der Leiter des Jugendamtes im Landratsamt, zum entspannten Einsatz von elektronischen Medien wie Telefon, Skype, WhatsApp usw. um den Eltern-Kind-Kontakt aufrechtzuerhalten.

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